REGULATIONFC Tokyo Spielbetriebs- und Verwaltungsordnung

  1. Artikel 1 (Geltungsbereich der Ordnung)

    Der von FC Tokyo erlassene „FC Tokyo Fußballspielbetriebs- und Verwaltungsordnung“ (im Folgenden „diese Ordnung“ genannt) hat zum Ziel, einen reibungslosen und sicheren Ablauf aller vom Verein veranstalteten Spiele, wie Ligaspiele und Ligapokalspiele, zu gewährleisten. Alle Personen, die die unter der Verwaltung von FC Tokyo stehenden Stadien oder sonstigen Einrichtungen betreten oder betreten wollen, müssen diese Ordnung einhalten.
  2. Artikel 2 (Definitionen)

    Die Bedeutung der in den folgenden Absätzen aufgeführten Begriffe richtet sich jeweils nach der dort festgelegten Definition.
    1. Spiel: Bezeichnet alle Spiele wie Ligaspiele, Ligapokalspiele usw.
    2. Anlage: Bezeichnet alle vom FC Tokyo für die Spielorganisation verwalteten Stadien und sonstigen Einrichtungen sowie deren Bereiche.
    3. Verantwortlicher für Betrieb und Sicherheit: Bezeichnet den ausführenden Ausschuss des J-Clubs oder dessen Vertreter.
    4. Betriebs- und Sicherheitsbeauftragte: Personen, die vom Verantwortlichen für Betrieb und Sicherheit ernannt wurden und Aufgaben zur Gewährleistung der Sicherheit der Veranstaltung wahrnehmen.
    5. Sicherheitskräfte: Personen, die vom Verantwortlichen für Betrieb und Sicherheit zur Gewährleistung der Sicherheit der Veranstaltung ernannt wurden.
  3. Artikel 3 (Verantwortliche für Betrieb und Sicherheit)

    Zu den Sicherheitsmitarbeitern gehören die vom Verantwortlichen für Betrieb und Sicherheit aus dem Clubpersonal ernannten Personen, die als Betriebsverantwortliche und/oder Sicherheitsverantwortliche tätig sind und für die Gewährleistung der Sicherheit zuständig sind.
  4. Artikel 4 (Verbotene Gegenstände)

    Personen, die versuchen, die Einrichtung zu betreten oder diese bereits betreten haben, ist es, außer in Fällen, in denen der Verantwortliche für Betrieb und Sicherheit dies ausdrücklich für notwendig hält, untersagt, die in den folgenden Punkten aufgeführten Gegenstände mit in die Einrichtung zu bringen.
    1. Gegenstände, deren Mitnahme gemäß den einheitlichen Verboten der J-League (Gemeinsame Verhaltensregeln & Regeln für Zuschauer der J-League) untersagt ist.
    2. Gegenstände, deren Mitnahme vom Betreiber der Einrichtung verboten wurde. (Verbotene Gegenstände im Ajinomoto Stadium)
    3. Anschlagtafeln, Aufsteller, Banner, Fahnen, Flaggen, Plakate, ZECA, Dokumente, Zeichnungen, Drucksachen usw., die vom Veranstalter oder Verantwortlichen als zutreffend eingestuft werden
      1. ① Politische, ideologische oder religiöse Grundsätze, Forderungen oder Vorstellungen, die dargestellt oder assoziiert werden
      2. ② Inhalte oder Ausdrücke, die diskriminierend oder beleidigend sind
      3. ③ Inhalte, bei denen kein Zweck der Unterstützung oder Anfeuerung von Spielern oder Teams erkennbar ist
      4. ④ Inhalte, die den Ablauf der Veranstaltung beeinträchtigen könnten
    4. Sonstiges, was nach Einschätzung des Sicherheitspersonals den Spielbetrieb oder den Ablauf stört oder andere Personen belästigen oder gefährden könnte.
  5. Artikel 5 (Verbotene Handlungen)

    Personen, die versuchen, das Gelände zu betreten oder es bereits betreten haben, dürfen, sofern nicht vom Betriebs- oder Sicherheitsverantwortlichen ausdrücklich als notwendig anerkannt, in keiner Einrichtung die nachstehenden Handlungen vornehmen.
    1. Handlungen, die gemäß den einheitlichen Verboten der J-League (Gemeinsame Verhaltensregeln & Regeln der J-League) untersagt sind.
    2. Vom Anlagenbetreiber verbotene Gegenstände. (Verbotene Gegenstände im Ajinomoto Stadium)
    3. Gruppenunterstützungsaktivitäten im Umlaufbereich
    4. Mitnahme und Verwendung von Trommeln oder anderen Lärminstrumenten sowie großen Fahnen auf der Haupttribüne, Gegentribüne und im oberen Bereich hinter dem Tor
    5. Verwendung von Klebeband beim Anbringen von Bannern usw.
    6. Verwendung von Konfetti und Papierbändern
    7. Herauslehnen über die Vorderkante der oberen Tribüne beim Zuschauen oder Anfeuern
    8. Absichtliches Reservieren von Sitzplätzen
    9. Verteilung, Anbringung sowie Sammeln von Spenden, Unterschriften oder Durchführung von Umfragen mit nicht vom Verein genehmigten Postern, Flugblättern usw.
    10. Handlungen, die den Ablauf oder die Durchführung des Spiels stören und von den Sicherheitskräften als störend oder gefährlich für andere Personen eingestuft werden.
    11. Diskriminierende oder beleidigende Äußerungen oder Handlungen aufgrund von Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer Überzeugung oder Herkunft.
    12. Neben den oben genannten Punkten sind Äußerungen oder Handlungen, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen, untersagt.
  6. Artikel 6 (Einhaltungsbestimmungen)

    Personen, die versuchen, die Einrichtung zu betreten oder diese bereits betreten haben, müssen die in den folgenden Punkten festgelegten Bestimmungen einhalten.
    1. Wenn Sie aufgefordert werden, ein Ticket, einen Ausweis oder Ähnliches vorzuzeigen, müssen Sie dies tun.
    2. Zur Gewährleistung der Sicherheit ist bei der Kontrolle von Handgepäck und persönlichen Gegenständen mitzuwirken.
    3. Den Anweisungen, Hinweisen und Führungen des Sicherheitspersonals sowie der Sicherheitsbehörden ist Folge zu leisten.
  7. Artikel 7 (Gründe für Verkaufsverweigerung)

    Der Veranstalter verkauft keine Eintrittskarten an Personen, die unter die folgenden Punkte fallen. Sollte eine solche Person Eintrittskarten selbst oder über Dritte erwerben, kann der Veranstalter dieser Person gemäß Artikel 9 den Zutritt verweigern.
    1. Personen, die einer kriminellen Vereinigung oder einer ihr ähnlichen antisozialen Gruppierung (im Folgenden „kriminelle Vereinigung usw.“ genannt) angehören (im Folgenden „Mitglieder krimineller Vereinigungen usw.“ genannt)
    2. Personen, bei denen seit dem Ausscheiden aus der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung usw. weniger als 5 Jahre vergangen sind
    3. Personen, die kriminelle Vereinigungen oder deren Mitglieder zum Zweck der eigenen oder fremden Vorteilserlangung nutzen
    4. Personen, die Geldmittel oder andere Vorteile an Bōryokudan oder bōryokudanähnliche antisoziale Gruppen (im Folgenden „Bōryokudan etc.“) oder deren Mitglieder bereitstellen oder gewähren und somit an der Aufrechterhaltung oder dem Betrieb dieser Gruppen beteiligt sind
    5. Personen, die eine gesellschaftlich zu verurteilende Beziehung zu Mitgliedern von Bōryokudan etc. haben
    6. Personen, die Eintrittskarten mit dem Ziel erwerben, gegen die Bestimmungen des Artikels 8 zu verstoßen
    7. Personen, bei denen der Veranstalter aus triftigen Gründen entscheidet, dass ihnen keine Eintrittskarten verkauft werden.
  8. Artikel 8 (Verbot des Weiterverkaufs usw.)

    Niemand darf ohne Erlaubnis des Veranstalters Eintrittskarten an Dritte weiterverkaufen (einschließlich Weiterverkauf über Internetauktionen) oder diese auf andere Weise erwerben lassen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Weiterverkauf auf familiären, freundschaftlichen, geschäftlichen oder ähnlichen besonderen Beziehungen beruht, nicht zum Zwecke des Gewinns erfolgt und nicht gewerblich betrieben wird.
  9. Artikel 9 (Zutrittsverweigerung, Aufforderung zum Verlassen, Beschlagnahme von Gegenständen)

    1. Die Verantwortlichen für Betrieb und Sicherheit können Personen, die gegen die Bestimmungen der Artikel 4, 5 oder 6 verstoßen haben sowie Personen, die unter die Bestimmungen des Artikels 7 fallen, den Zutritt verweigern, sie auffordern, die Einrichtung zu verlassen, und erforderliche Maßnahmen wie die Beschlagnahme der in Artikel 4 genannten Gegenstände ergreifen. Die Spiele, auf die sich dieser Artikel bezieht, können auch von der gemeinnützigen Stiftung Japanischer Fußballverband veranstaltete Spiele umfassen.
    2. Der Veranstalter oder Verantwortliche kann von der in dem vorangegangenen Absatz genannten Person Schadensersatz verlangen, einschließlich aller Schäden, die dem Verein aufgrund von Sanktionen entstanden sind, die dem Verein wegen des Verstoßes dieser Person auferlegt wurden.
    3. Der Betriebs- und Sicherheitsverantwortliche kann Personen, die unter Absatz 1 fallen, den Zutritt zu allen nachfolgenden Spielen verweigern. Außerdem kann er die Rückgabe der Tickets verlangen.
    4. Personen, denen der Zutritt durch den Betriebs- und Sicherheitsverantwortlichen verweigert wurde oder die des Geländes verwiesen wurden, können keine Rückerstattung des Ticketpreises verlangen.
  10. Artikel 10 (Delegation von Befugnissen)

    Der Betriebs- und Sicherheitsverantwortliche kann seine Befugnisse für bestimmte Einrichtungen an andere Personen delegieren.